ZfIR 2023, 445

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2023 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtZPO § 322 Abs. 1, §§ 510b, 888a; BGB § 281 Abs. 4; WEG a. F. § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3; WEG § 44 Abs. 1 Satz 1; GKG § 4986. Prozess- und materiellrechtliche Voraussetzungen der nochmaligen Geltendmachung des Anspruchs auf Zugang zu Stellplatz durch sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer ZPO§ 322 ZPO§ 510b ZPO§ 888a BGB§ 281 WEG a.F.§ 14 WEG a.F.§ 15 WEG§ 44 GKG§ 49 BGH, Urt. v. 23.06.2023 – V ZR 158/22 (LG Düsseldorf)BGHUrt.23.6.2023V ZR 158/22LG Düsseldorf

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Verurteilung zu einer Entschädigung nach § 510b ZPO setzt voraus, dass materiell-rechtlich nach Fristablauf Schadensersatz verlangt werden kann. Die Vorschrift selbst begründet einen solchen Anspruch nicht.
2. Ob der Anspruch auf Vornahme der Handlung bei einer Verurteilung nach § 510b ZPO nach Fristablauf erlischt, richtet sich ebenfalls nach dem materiellen Recht. Eine solche Erlöschensvorschrift stellt § 281 Abs. 4 BGB dar.
3. Die Rechtskraft eines nach § 510b ZPO ergangenen Urteils, das zu Unrecht eine Entschädigungsleistung zuspricht, hindert ein Gericht in einem Folgeprozess nicht daran, den Anspruch auf Vornahme der Handlung als fortbestehend anzusehen.
4. Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Störungsabwehr nach § 15 Abs. 3 WEG a. F. keine Anwendung (Fortführung von Senat, Urt. v. 23. 3. 2023 – V ZR 67/22, ZfIR 2023, 375 (m. Anm. Fritzsche/Harman, S. 380) = VersR 2023, 792, Rz. 14 ff.).
5. Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (sog. Negativbeschluss), hat er hiermit nur dann Erfolg, wenn lediglich die beantragte positive Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte, also insoweit das Ermessen auf Null reduziert war (Abgrenzung zu Senat, Urt. v. 16. 9. 2022 – V ZR 69/21, ZfIR 2023, 19 (m. Anm. Armbrüster, S. 26) = NJW 2023, 63, Rz. 9).
6. Wird ein Negativbeschluss angefochten, mit dem lediglich ein Beschlussantrag abgelehnt wird, ist bei der Bewertung des Gesamtinteresses und des Einzelinteresses die gegenüber der Entscheidung über ein positives Beschlussergebnis zurückbleibende Rechtskraftwirkung durch einen Abschlag von 50 % zu berücksichtigen.

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