ZfIR 2023, 444
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Einschaltung von Subunternehmern bedarf in der Regel der Gestattung durch den Besteller, es sei denn, dass der Unternehmer auf Leistungen dieser Art nicht eingerichtet ist und auch nicht eingerichtet zu sein braucht.
2. Liegt die Gestattung durch den Beststeller nicht vor und wird der Vertrag durch freie Kündigung beendet, kann der Unternehmer bei der Berechnung der ersparten Aufwendungen nicht auf die vertragswidrige Weitergabe des Auftrags an die Subunternehmerin abstellen.
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