ZfIR 2022, 422

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2022 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtGBO § 53 Abs. 1 Satz 285. Löschung einer Falschbezeichnung von Sondereigentum im Grundbuch (Wohn- statt Teileigentum) GBO§ 53 OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.04.2022 – 8 W 288/20 (AG Böblingen)OLG StuttgartBeschl.12.4.20228 W 288/20AG Böblingen

Leitsatz des Gerichts:

Wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ein Sondereigentum als Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung bezeichnet, obwohl der Miteigentumsanteil nach der in der Eintragungsbewilligung in Bezug genommenen Teilungserklärung mit dem Sondereigentum an Räumen verbunden und dort als Teileigentum bezeichnet ist, ist die Eintragung inhaltlich unzulässig und daher nach § 53 Abs. 1 ZfIR 2022, 423Satz 2 GBO zu löschen. Da eine unzulässige Eintragung nicht Grundlage für weitere Eintragungen sein kann, sind auch alle nachfolgenden Eintragungen als unzulässig zu löschen mit der weiteren Folge, dass das Grundbuchblatt zu schließen ist und die folglich noch unerledigten Eintragungsanträge neu zu bescheiden sind.

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