ZfIR 2022, 413

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2022 RechtsprechungVertragsrechtBGB § 313 Abs. 1, § 584b Satz 1Keine Vertragsanpassung im Rahmen zu zahlender Nutzungsentschädigung bei nach Beendigung des Pachtverhältnisses eingetretener Änderung der Umstände (COVID-19-Pandemie) BGB§ 313 BGB§ 584b OLG Köln, Beschl. v. 04.04.2022 – 22 U 191/21 (rechtskräftig; LG Köln)OLG KölnBeschl.4.4.202222 U 191/21rechtskräftigLG Köln

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Verpächter kann nach Beendigung des Mietverhältnisses für die Dauer des Vorenthaltens die zuletzt vereinbarte Pacht stets ungeachtet des Verhältnisses, in dem die gezogenen oder ziehbaren Nutzungen zu denen des Gesamtjahres stehen, als Mindestentschädigung nach § 584b Satz 1 BGB verlangen.
2. Eine Anpassung der seitens des Pächters nach § 584b Satz 1 BGB zu leistenden Nutzungsentschädigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt jedenfalls dann von vornherein nicht in Betracht, wenn sich die zur Grundlage des Vertrages gewordenen Umstände erst nach der Beendigung des Pachtvertrages schwerwiegend verändert haben.

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