ZfIR 2021, 452
Leitsätze des Gerichts:
1. Es ist auch in Ansehung des Urteils des V. BGH-Senats vom 12. 3. 2021 (V ZR 33/19, ZfIR 2021, 426 (m. Anm. Kulke, S. 430) – in diesem Heft) daran festzuhalten, dass sich die vom VII. BGH-Senat mit Urteil vom 22. 02. 2018 in der Sache zutreffend und überzeugend erkannte Aufgabe der fiktiven Schadensabrechnung (VII ZR 46/17, ZfIR 2018, 305 (m. Anm. Reichelt, S. 312)) nicht auf werkvertraglich begründete Schadensersatzansprüche aus §§ 631 ff., 280, 281 BGB beschränkt, sondern auf Schadensersatzansprüche jedweder Art, gleich, ob sie auf vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen i. S. d. § 241 BGB beruhen (gegen BGH, Urt. v. 12. 3. 2021 – V ZR 33/19, ZfIR 2021, 426 (m. Anm. Kulke, S. 430) – in diesem Heft).
2. Das gilt auch für fiktive Nutzungsausfallentschädigung oder die fiktive Abrechnung von Haushaltsführungsschäden. Erstattungsfähig sind hier wie auch sonst nur tatsächlich entstandene Kosten und Aufwand, den der Geschädigte gemäß Schätzung des Tatrichters nach § 287 ZPO in der Betrachtung ex ante gemessen am Maßstab eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in vergleichbarer Lage aufwenden würde (BGH, Urt. v. 7. 5. 1996 – VI ZR 138/95, juris Rz. 8) mit der Maßgabe, dass der Schädiger das Prognoserisiko trägt.
3. Dem nunmehr auf konkrete Schadensabrechnung beschränkten Geschädigten ist bei beabsichtigter und noch nicht erfolgter Schadensbeseitigung das ihm nicht zumutbare Vorfinanzierungsrisiko zu nehmen. Er hat deshalb gegen den Schädiger unmittelbar aus §§ 249, 250 Satz 2, § 242 BGB (nicht § 637 Abs. 3 BGB analog) Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlichen Kosten der Schadensbeseitigung, der, sobald diese abgeschlossen wurde, gegenüber dem Schädiger abzurechnen ist, wobei ein nach Instandsetzung verbleibender merkantiler Minderwert stets als ersatzfähiger konkreter Schaden anzusehen ist.
4. Will der Geschädigte seinen Schaden nicht beheben lassen, ist er auf die Geltendmachung des Minderwertes der beschädigten Sache oder den Ausgleich seiner Vermögensminderung zu verweisen, die nach den Grundsätzen des Vermögensvergleichs vor und nach Schadenseintritt zu bestimmen ist
5. Die Versagung der fiktiven Schadensberechnung besagt indes nur, dass der Geschädigte gegen den Schädiger eine fiktive Abrechnung nicht mehr einseitig durchsetzen kann. Den Parteien eines Rechtsstreits ist es aber im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis unbenommen, für das Gericht bindend durch einen unwiderruflichen Zwischenvergleich zu bestimmen, dass der streitgegenständliche Schaden, gleich auf welchem rechtlichen Grund er geltend gemacht wird, einheitlich nach den bislang jeweils geltenden Grundsätzen zur fiktiven Schadensberechnung der noch herrschenden Meinung abgerechnet werden soll.
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