ZfIR 2021, 452

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2021 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtGBO §§ 29, 53 Abs. 1 Satz 2, § 71 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 765 Nr. 185. Eintragung eines Amtswiderspruchs nach Eintragung einer Zwangshypothek ohne Vorliegen des Nachweises über zu erbringende Gegenleistung GBO§ 29 GBO§ 53 GBO§ 71 ZPO§ 765 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.04.2020 – I-3 Wx 29/20 (AG Düsseldorf)OLG DüsseldorfBeschl.28.4.2020I-3 Wx 29/20AG Düsseldorf

Leitsatz des Gerichts:

Das Grundbuchamt, das auf der Grundlage eines Leistungstitels, der die Leistungspflicht des Vollstreckungsschuldners (hier Zahlung) von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Vollstreckungsgläubigers (Auflassung und Übertragung zweier Wohnungseigentumseinheiten) abhängig macht, eine Zwangssicherungshypothek eingetragen hat, ohne dass ihm als Vollstreckungsorgan die Befriedigung des Schuldners oder dessen Annahmeverzug in der Form des § 29 GBO (durch ein vorläufig vollstreckbares Leistungsurteil, durch ein gesondertes Feststellungsurteil oder auch durch ein anderes Urteil) „liquide“ nachgewiesen worden ist, hat – wenn die Voraussetzungen einer Löschung der Zwangssicherungshypothek (in-ZfIR 2021, 453haltlich unzulässige Eintragung) nicht vorliegen – von Amts wegen einen Widerspruch im Grundbuch einzutragen, da das Grundbuchamt bei seiner Eintragung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat und dadurch das Grundbuch unrichtig geworden ist, sofern es nicht zur einer Heilung des bisherigen Mangels der Vollstreckung ohne Gegenleistung gekommen ist.

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