ZfIR 2021, 451

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2021 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB § 650f82. Voraussetzungen des Vorschussanspruchs des Bestellers (Nachfristsetzung, Mehrvergütung, Sicherheitsleistung) BGB§ 650f KG, Urt. v. 13.04.2021 – 21 U 45/19 (nicht rechtskräftig; LG Berlin)KGUrt.13.4.202121 U 45/19nicht rechtskräftigLG Berlin

Leitsätze des Gerichts:

1. Ist ein Werkunternehmer aufgrund eines von ihm erstellten Leistungsverzeichnisses nach Einheitspreisen mit punktuellen Reparaturen oder Sanierungsmaßnahmen in einer Bestandsimmobilie beauftragt, dann sind die Kosten nicht erwähnter weiterer Baumaßnahmen, auch wenn sie für die Funktionstauglichkeit der Leistung erforderlich sind, hiervon in der Regel nicht umfasst.
2. Ist ein Werkunternehmer nur gegen Zahlung einer Mehrvergütung zur Mängelbeseitigung verpflichtet, hat der Besteller nur dann einen durchsetzbaren Vorschussanspruch gegen ihn, wenn er eine eventuelle Auswahl über die Nachbesserungsmaßnahme trifft, die Mehrvergütung des Unternehmers nicht in Abrede stellt und auf Anforderung des Unternehmers ihm für seine Mehrvergütung nach § 648a BGB a. F. (§ 650f BGB n. F.) Sicherheit leistet.
3. Ist für einen Werkunternehmer erkennbar, dass mit den Leistungen, die er für die vereinbarte Vergütung zu erbringen hat, kein funktionstauglicher Erfolg zu erzielen ist, und weist er den Besteller nicht darauf hin, kann dies einen Schadensersatzanspruch begründen, den der Besteller im Wege der Dolo-agit-Einrede gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers geltend machen kann. Dies setzt allerdings weiter vo-ZfIR 2021, 452raus, dass der Besteller im Falle des Hinweises den Unternehmer nicht oder jedenfalls nicht in diesem Umfang beauftragt hätte.
4. Eine „doppelte Zug-um-Zug-Verurteilung“ nach dem Muster „Vergütung gegen Mangelbeseitigung gegen Mehrvergütung hierfür“ kommt nur in Betracht, wenn die Höhe der Mehrvergütung feststeht.
5. Für eine „doppelte Zug-um-Zug-Verurteilung“ besteht kein Bedürfnis, wenn neben einer einfachen Zug-um-Zug-Verurteilung festgestellt werden kann, dass sich der Besteller in Verzug mit der Annahme der Mängelbeseitigung befindet.

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