ZfIR 2021, 433

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2021 RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 9a Abs. 2, § 48 Abs. 5; NRG BW § 16 Abs. 1Grundsätzlich fortgeltende Prozessführungsbefugnis einzelnen Wohnungseigentümers bei vor dem 1. 12. 2020 anhängigem Verfahren WEG§ 9a WEG§ 48 NRG BW§ 16 BGH, Urt. v. 07.05.2021 – V ZR 299/19 (LG Mannheim)BGHUrt.7.5.2021V ZR 299/19LG Mannheim

Leitsätze des Gerichts:

1. Für die bereits vor dem 1. 12. 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.
2. § 16 Abs. 1 NRG BW stellt eine selbstständige landesrechtliche Anspruchsgrundlage dar, die dem betroffenen Nachbarn bei Nichteinhaltung der genannten Grenzabstände einen Anspruch auf Beseitigung der angepflanzten Gehölze gibt.

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