ZfIR 2019, 323

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 9480. Zur Aufhebung der gerichtlichen Verwaltung nach § 94 ZVG ZVG§ 94 LG Bremen, Beschl. v. 22.01.2018 – 3 T 82/17 (AG Bremen)LG BremenBeschl.22.1.20183 T 82/17AG Bremen

Leitsätze der Redaktion:

1. Die gerichtliche Verwaltung nach § 94 ZVG ist aufzuheben, wenn eine ihrer Anordnungsvoraussetzungen wegfällt, insbesondere wenn der Ersteher einen zur Befriedigung des Gläubigers ausreichenden Betrag an das Gericht zahlt oder hinterlegt.
2. Zu den von dem Ersteher abzulösenden Kosten gehört auch ein vom Gläubiger an den bestellten Zwangsverwalter gezahlter Prozesskostenvorschuss.

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