1. Aufgrund des weit gefassten Wortlauts des § 312b BGB a. F. und unter Verweis auf den weiten unionsrechtlichen Dienstleistungsbegriff sind Maklerverträgen in den Anwendungsbereich der Norm einzubeziehen.
2. Bietet ein Makler seine Dienste im Internet über Internetportale an und stellt er einen Kontakt zu seinen Kunden auf ZfIR 2017, 314elektronischem oder telefonischem Weg her, schließt er nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig Fernabsatzverträge; dabei kommt es nicht darauf an, dass die Durchführung des Maklervertrags möglicherweise nicht immer und nicht ausschließlich auf elektronischem Weg stattfindet, entscheidend ist allein, ob die Provisionszahlungspflicht des Maklerkunden auf einem Vertragsabschluss im Fernabsatz beruht.
3. Bei fehlender Belehrung über den Widerruf beginnt die Widerrufsfrist gem. § 357 Abs. 4 Satz 3 BGB a. F. nicht zu laufen; auch besteht in diesen Fällen kein Anspruch des Maklers auf Wertersatz gem. § 312e Abs. 2 BGB a. F.