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BVerwG: Beitragsbescheide für „Altanschließer“ bestätigt

Das BVerwG entschied in mehreren Revisionsverfahren, dass Grundstückseigentümer in Mecklenburg-Vorpommern bis zum 31.12.2008 auch dann zu Anschlussbeiträgen für die Abwasserentsorgung herangezogen werden konnten, wenn ihre Grundstücke schon zu DDR-Zeiten an die Kanalisation angeschlossen waren (BVerwG, Urt. v. 15.4.2015 – BVerwG 9 C 15.14, BVerwG 9 C 16.14, BVerwG 9 C 17.14, BVerwG 9 C 18.14, BVerwG 9 C 19.14, BVerwG 9 C 20.14und BVerwG 9 C 21.14).
Die Kläger sind Eigentümer bebauter Grundstücke, die bereits vor der Wiedervereinigung über einen Anschluss an eine Abwasserentsorgungseinrichtung verfügten. Der beklagte Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband übernahm mit seiner Gründung 1991 diese Einrichtungen und ist seither u. a. für die Abwasserbeseitigung im Verbandsgebiet zuständig. Nachdem frühere Beitragssatzungen des Zweckverbandes an durchgreifenden Rechtsfehlern gelitten hatten, zog er die Kläger im Jahr 2006 auf der Grundlage seiner – ersten wirksamen – Satzung von 2004 zu Beiträgen für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung heran. Die dagegen gerichteten Klagen sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das BVerwG wies die Revision der Kläger zurück.
Zwar widerspricht das Kommunalabgabenrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit, wie er in der neuen Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. v. 5.3.2013 – 2 BvR 2457/08) seinen Niederschlag gefunden hat. Denn der Landesgesetzgeber habe versäumt, die Heranziehung zu Beiträgen zum Vorteilsausgleich einer zeitlichen Obergrenze zu unterwerfen, falls die maßgeblichen Satzungen – wie hier – zunächst nichtig waren und erst später durch rechtswirksame Satzungen ersetzt worden sind. Aber der Gesetzgeber hat in § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG MV immerhin festgelegt, dass Grundstückseigentümer jedenfalls bis Ablauf des 31.12.2008 mit ihrer Heranziehung rechnen mussten. Auf Beitragsbescheide, die – wie vorliegend – bis zu diesem Zeitpunkt erlassen wurden, wirkt sich der Verfassungsverstoß daher nicht aus.
Soweit das OVG das einschlägige Landesrecht dahin auslegte, nach der Wiedervereinigung sei auch sog. Altanschließern erstmalig der rechtlich gesicherte Vorteil geboten worden, ihr Schmutzwasser mittels einer kommunalen öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können, steht Bundesrecht dem nicht entgegen. Für diese Bewertung ist wesentlich, dass Beiträge nur für nach der Wiedervereinigung entstandene Aufwendungen erhoben werden dürfen.
Der danach zwischen der Vorteilserlangung und der Beitragserhebung liegende Zeitraum bis Ende 2008 sei angesichts der Herausforderungen, die mit der Wiedervereinigung verbunden waren, zumutbar. Schließlich setzt die Beitragserhebung nicht voraus, dass die damit abgegoltenen Investitionen gerade die Anlagenteile betreffen, die von dem Grundstück des Beitragsschuldners tatsächlich in Anspruch genommen werden.
(Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 26/2015 vom 15.4.2015)

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