ZfIR 2015, A 4

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BGH: Rückforderung mehrerer Miteigentumsanteile wegen groben Undanks

Der BGH verhandelt am 7.7.2015 in folgender Sache: Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Tochter aus erster Ehe, die Übertragung mehrerer Miteigentumsanteile an einem Grundstück (BGH Az.: X ZR 59/13 – Vorinstanz: OLG München, Beschl. v. 22.3.2013 – 7 U 4839/12). Die Parteien schlossen im Jahr 2008 eine notarielle Vereinbarung, die als mittelbare Grundbesitzschenkung – Erbvertrag – Erb- und Pflichtteilsverzicht – bezeichnet ist. Darin heißt es u. a., der Kläger verpflichte sich, der Beklagten einen Geldbetrag zu schenken, den sie ausschließlich zum Erwerb einer bestimmten, im Vertrag näher bezeichneten Eigentumswohnung sowie von Miteigentumsanteilen in Höhe von jeweils 18/100 an zwei weiteren bestimmten Eigentumswohnungen auf demselben Grundstück verwenden dürfe. Die Beklagte erklärte gegenüber dem Kläger den Verzicht auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. In den am selben Tag geschlossenen Kaufverträgen über die Wohnungen wurde festgehalten, dass der Kläger der Beklagten die Grundstücksanteile schenke, indem er den hierauf entfallenden Kaufpreis auf Rechnung der Beklagten entrichte. Die verbleibenden Miteigentumsanteile an den Wohnungen, an denen die Beklagte lediglich Teileigentum erwarb, erwarb der Kläger für sich selbst.
Der Kläger erklärte den Widerruf der Schenkungen wegen groben Undanks, nachdem die Beklagte, die mit ihrer Tochter zunächst die in ihrem und im Miteigentum des Klägers stehenden, baulich miteinander verbundenen Wohnungen bewohnte, 2010 zu ihrem jetzigen Ehemann gezogen war. Zur Begründung gab er an, die Beklagte habe ihm die Unterhaltszahlungen, die sie vom Vater ihrer Tochter für diese und sich selbst erhalten habe, verschwiegen und ihm damit eine Bedürftigkeit vorgespiegelt, die ihn veranlasst habe, die Beklagte und seine Enkelin über die Überlassung der Wohnungen hinaus finanziell zu unterstützen.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das OLG sah eine Rückforderung wegen Widerrufs der Schenkung u. a. deshalb als nicht gegeben an, da der Kläger der Beklagten die Wohnungen nicht unentgeltlich, sondern gegen die Erklärung des Erbverzichts zugewendet habe. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
(BGH, Pressemeldung des BGH Nr. 66/2015 vom 21.4.2015)

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