ZfIR 2015, 360

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und Vollstreckungsrecht§ 93 ZPO80. Kein Anlass zur Erhebung einer Anfechtungsklage bei bereits gesichertem anfechtungsrechtlichem Rückgewähranspruch durch zu Gunsten des Gläubigers eingetragenen VerfügungsverbotsZPO§ 93OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.03.2015 – I-12 W 19/14 (LG Wuppertal)OLG DüsseldorfBeschl.5.3.2015I-12 W 19/14LG Wuppertal

Leitsätze des Gerichts:

1. Ob der Schuldner eines Rückgewähranspruchs nach dem Anfechtungsgesetz allein durch die Vornahme des anfechtbaren Geschäfts Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, muss stets aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Die Frage ist zu bejahen, wenn durch eine vorherige Aufforderung an den Anfechtungsgegner der Zweck der Anfechtung vereitelt werden könnte.
2. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gem. § 3 Abs. 1 oder 2 AnfG rechtfertigt in aller Regel die sofortige Klageerhebung. Ist der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch gem. § 11 Abs. 1 AnfG (hier: in Bezug auf eine anfechtbar begründete Grundschuld) bereits zu Gunsten des Gläubigers durch ein im Grundbuch eingetragenes Verfügungsverbot gesichert, muss der Anfechtungsgegner vor Klageerhebung zur Vermeidung der Kostenlast zur freiwilligen Erfüllung des Rückgewähranspruchs aufgefordert werden.

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