ZfIR 2015, 359

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtGBO §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1, § 29; BGB § 1163 Abs. 1 Satz 272. Zu den Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsbefugnis eines Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers einer Zwangssicherungshypothek bei deren beantragter LöschungGBO19GBO§ 22GBO§ 29BGB§ 1163BGH, Beschl. v. 26.02.2015 – V ZB 30/14 (KG)BGHBeschl.26.2.2015V ZB 30/14KG

Leitsätze der Redaktion:

1. Die in einer löschungsfähigen Quittung enthaltene Erklärung eines früheren Prozessbevollmächtigten des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers einer Zwangssicherungshypothek, er sei mit einer Geldempfangsvollmacht des Gläubigers ausgestattet und habe vom Schuldner eine Zahlung zur Tilgung der durch die Zwangshypothek gesicherten Forderung erhalten, reicht nicht aus, das Erlöschen der Forderung mit der Folge des Übergangs der Hypothek auf den Schuldner grundbuchlich nachzuweisen.

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