RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014Aktuell
Gesetzgebung: Novelle der EnEV zum 1.5.2014 in Kraft
Am 23.11.2013 wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2013, 3951) die zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 1.5.2014 in Kraft.
Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.5.2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 61) und der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vorn 25.10.2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
Mit der novellierten EnEV werden die Kennwerte des Energieausweises zu Pflichtangaben in Immobilienanzeigen. Außerdem wird mit ihr ab 2016 eine Senkung des zulässigen Jahresprimärenergiebedarfs für den Neubau um 25 % festgelegt. Es gilt das Datum auf dem Bauantrag. Bereits von Mai 2014 an wird Pflicht, dass Eigentümer Angaben zur Effizienzklasse ihres Gebäudes im Energieausweis und in Immobilienanzeigen machen.
Im novellierten § 16a regelt die EnEV 2014, dass Kennwerte aus dem Energieausweis nun zu neuen Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen werden. Für bereits ausgestellte Altausweise gelten Übergangsregelungen nach § 29 EnEV.
Wer als Eigentümer die Angaben weglässt, muss mit Bußgeldern bis zu 15 000 Euro rechnen. Wer als Immobilienvermittler an dieser Stelle ungenau arbeitet, gerät in Gefahr, abgemahnt zu werden.