ZfIR 2014, 350
Leitsätze der Redaktion:
1. Verpflichtet sich der Schuldner, nach dem er die Annuitäten eines Immobiliendarlehens nicht mehr bedienen kann, an den Darlehensgläubiger zur Enthaftung aus dem Darlehensvertrag eine Summe unterhalb des zum Zeitpunkt der Zahlung rückständigen Zinsaufwands zu leisten, handelt es sich dabei um „vergebliche“ Aufwendungen, die als Werbunskosten abziehbar sind.
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