ZfIR 2014, 349

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtGBO §§ 13, 15, 19, 2774. Kein eigenes Antragsrecht des Urkundsnotars im Grundbuchverfahren/Zum Bestimmtheitsgrundsatz bei Bewilligung des Eigentümers zu Löschung und Vorrangeinräumung von GrundschuldenKG, Beschl. v. 11.02.2014 – 1 W 130/13 (AG Schöneberg)KGBeschl.11.2.20141 W 130/13AG Schöneberg

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Urkundsnotar ist im Grundbuchverfahren grundsätzlich nicht befugt, im eigenen Namen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags oder gegen eine Zwischenverfügung zu erheben. Im Antragsverfahren deckt sich die Beschwerdeberechtigung mit dem Antragsrecht. Ein eigenes Antragsrecht hat der Notar nicht; regelmäßig werden weder Rechte des Notars von der Eintragung betroffen noch erfolgt die Eintragung zu seinen Gunsten. Auch aus der Vollmachtsvermutung gem. § 15 Abs. 2 GBO folgt kein eigenes Antragsrecht.

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