ZfIR 2014, 321

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014RechtsprechungVertragsrechtBGB § 550Schriftformverstoß bei konkludent vereinbarter MieterhöhungBGB§ 550OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.03.2013 – I-24 U 103/12 (nicht rechtskräftig; LG Wuppertal)OLG DüsseldorfUrt.19.3.2013I-24 U 103/12nicht rechtskräftigLG Wuppertal

Leitsätze der Anmerker:

1. Die Übersendung eines Mietanpassungsverlangens kann ein Angebot des Vermieters auf Abschluss einer Mieterhöhungsvereinbarung darstellen, das durch die unbeanstandete Zahlung von dem Mieter konkludent angenommen werden kann.
2. Abänderungen eines dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB unterliegenden Mietvertrags bedürfen ebenfalls der Schriftform, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Änderungen. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Mietänderung ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Rahmen nach dem schriftlichen Mietvertrag eine Mietanpassung möglich sein soll.
ZfIR 2014, 322
3. Die Interessen eines potentiellen Grundstückserwerbers können es erfordern, dass dieser anhand der dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB genügenden Unterlagen erkennen kann, ob Mieter und Vermieter eine Mieterhöhung vereinbart haben, soweit nicht der Mietvertrag eine automatische oder einseitige Erhöhung der Miete vorsieht.

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