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BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Weiterbau von Stuttgart 21

In dem Verfahren hatte ein Eigentümer einer Wohnung in einem Gebäude in Stuttgart, dessen Abbruch der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 28.1.2005 über die „Talquerung mit neuem Hauptbahnhof“ als notwendige Folgemaßnahme vorsieht, Verfassungsbeschwerde eingelegt, nachdem er zuvor gegen den Planfeststellungsbeschluss erfolglos geklagt und im Mai 2012 beim Eisenbahn-Bundesamt ebenfalls erfolglos die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sowie anschließend vorläufigen Rechtsschutz beantragt hatte. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH) mit Beschluss vom 13.8.2012 (5 S 1200/12) ab. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (BVerfG, Beschl. v. 17.4.2013 – 1 BvR 2614/12). Hiermit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Zur Begründung führen die Bundesverfassungsrichter aus, dass der VGH nicht verkannt habe, dass der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Eigentums es trotz Rechtskraft eines Urteils über die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, verbiete, eine Enteignung zur Verwirklichung des mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Vorhabens anzuordnen, wenn feststehe, dass diese Enteignung aufgrund nachträglich eingetretener Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht mehr dem Gemeinwohl dienen würde. Von Verfassungs wegen sei nicht zu beanstanden, dass der VGH die begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nur nach Maßgabe der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätze für die Überwindung rechtskräftig bestätigter Planfeststellungsbeschlüsse zulässt. Für eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts sei hier nichts ersichtlich.
(Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 28/2013 vom 19.4.2013)

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