ZfIR 2012, A 5

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2012Aktuell

ESUG: Studie zur Insolvenzrechtsreform ergibt Stärkung der Gläubigerrechte

Die Business Line Real Estate Finance des Immobilienberatungsunternehmens CBRE veröffentlichte zusammen mit der Rechtsanwaltskanzlei Paul Hastings (Europe) LLP in Frankfurt am Main den aktuellen „View Point Debt Advisory Market Insights“. Untersucht wurden mit der Studie die Chancen und Risiken für die Immobilienfinanzierung aufgrund der zum 1.3.2012 in Kraft getretenen neuen Stufe der Insolvenzrechtsreform (ESUG).
Festzuhalten sind nach der Studie folgende Ergebnisse: Steigender Gläubigereinfluss auf Auswahl des Insolvenzverwalters, eine Stärkung des bisher kaum praktizierten Insolvenzplanverfahrens und insgesamt wird das deutsches Restrukturierungsumfeld sanierungs- und gläubigerfreundlicher.
Zu den Kernaussagen des Berichts gehören:
Der Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters wird durch die nächste Stufe der Insolvenzrechtsreform deutlich steigen und in bestimmten Fällen bindend für das Insolvenzgericht sein.
Das bisher kaum praktizierte Insolvenzplanverfahren wird deutlich gestärkt. Gesellschafter, die bisher in der Lage waren, Sanierungen durch Insolvenzplanverfahren in ihrer Stellung als Gesellschafter zu blockieren, werden nunmehr in den Insolvenzplan als Gläubiger mit einbezogen und können so überstimmt werden.
Ferner wird es möglich sein, direkt in Rechte von Gesellschaftern und bestimmten Gläubigergruppen (insbesondere auch für nachrangige und/oder ungesicherte Gläubiger, die ebenfalls „out of the money“ sind) einzugreifen, wenn der Nachweis gelingt, dass diese Personen durch den Insolvenzplan nicht schlechter gestellt werden als im Falle einer Liquidation der insolventen Gesellschaft.
Darüber hinaus wird das Institut des debt-to-equity swaps im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens gesetzlich kodifiziert, im Rahmen dessen Forderungen von Gläubigern in Eigenkapital umgewandelt werden können, ohne dass so eine spätere (Differenz-)Haftung auf die Werthaltigkeit der Einlage droht, nachdem das Insolvenzgericht dem Insolvenzplan zugestimmt hat.
(Quelle: Pressemitteilung CBRE vom 12.4.2012 – www.cbre.de)

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