ZfIR 2012, 312

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2012RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBGB §§ 1191, 280 Abs. 1Keine Pflicht des das ZV-Verfahren betreibenden Grundschuldgläubigers zur Anmeldung von GrundschuldzinsenBGB§ 1191BGB§ 280BGH, Urt. v. 03.02.2012 – V ZR 133/11 (LG Kleve)BGHUrt.3.2.2012V ZR 133/11LG Kleve

Leitsätze des Gerichts:

1. Der die Zwangsversteigerung betreibende Grundschuldgläubiger ist jedenfalls dann nicht verpflichtet, für die Erfüllung seiner Ansprüche gegen den Schuldner nicht benötigte Grundschuldzinsen anzumelden, wenn diese Mehranmeldung für ihn mit Risiken behaftet ist.
2. Die Abtretung der Ansprüche auf Rückübertragung der Grundschuld an einen Dritten verpflichtet den Gläubiger nicht zur Anmeldung nicht benötigter Grundschuldzinsen, wenn das Absehen von einer Mehranmeldung dazu führt, dass der Zessionar auf die Grundschuldzinsen zugreifen kann.

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