ZfIR 2011, A 4

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011Aktuell

BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen die Neufassung des BauFordSiG erfolglos

Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz – BauFordSiG) dient dem Zweck, Bauhandwerker und andere Baubeteiligte, die mit ihren Arbeiten in Vorleistung treten, vor Forderungsausfällen, insbesondere bei einem Bankrott des Bauunternehmers, zu schützen. Vor dem Hintergrund, dass vor allem Handwerker und mittelständische Bauunternehmen in den neuen Bundesländern seit längerer Zeit erhebliche Forderungsausfälle und daraus resultierende teilweise existenzbedrohende Liquiditätsschwierigkeiten beklagt hatten, wurde das Bauforderungssicherungsgesetz durch Artikel 3 des Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen vom 23.10.2008 novelliert. Insbesondere wurde die Vorschrift des § 1 BauFordSiG ausgeweitet, die den Empfänger von Baugeld verpflichtet, dieses nur zur Befriedigung von Forderungen solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baus aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungvertrags beteiligt waren. Von dieser Baugeldverwendungspflicht sollten nunmehr alle Gelder erfasst werden, die ein Unternehmer in der Kette nach dem Bauherrn erhält. § 2 BauFordSiG enthält einen die Fälle einer Zuwiderhandlung regelnden Straftatbestand, der im Wesentlichen der früher in § 5 erfassten Strafbestimmung entspricht.
Die Beschwerdeführerin zu 1), eine GmbH, ist ein Bauunternehmen mit den Schwerpunkten Verkehrswegebau, Ingenieurhoch- und -tiefbau, Rekonstruktion von Bestandsbauwerken sowie Schlüsselfertigbau. Der Beschwerdeführer zu 2) ist Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Beschwerdeführerin zu 1). Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Zudem verstoße die Strafvorschrift in § 2 BauFordSiG gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) und gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 11 AEMR, Art. 6 EMRK.
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, des Bestimmtheitsgebots und der Unschuldsvermutung geltend machen, sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht hinreichend substantiiert begründet worden ist. Im Übrigen sei sie unbegründet, da die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Regelungen nicht in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit verletzt werden (BVerfG, Beschl. v. 27.1.2011 – 1 BvR 3222/09).
Angesichts der prognostischen Unwägbarkeiten hinsichtlich der Auswirkungen gesetzgeberischer Maßnahmen zum Schutz des Bauhandwerks vor Zahlungsausfällen wird der Gesetzgeber jedoch, so die Kammer abschließend, die weitere Entwicklung zu beobachten haben, um gegebenenfalls korrigierend einzugreifen zu können.
(Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 19/2011 vom 3.3.2011)

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