ZfIR 2011, 338
Leitsätze des Gerichts:
1. § 1148 Satz 1 BGB ist auf die eingetragenen Gesellschafter einer GbR auch dann entsprechend anwendbar, wenn einer davon verstorben ist.
2. Einer Rechtsnachfolgeklausel analog § 727 ZPO bedarf es nicht, wenn die aus dem Titel ausgewiesenen Gesellschafter einer GbR bei Anordnung der Zwangsversteigerung mit den im Grundbuch eingetragenen übereinstimmen. (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 2.12.2010 – V ZB 84/10, ZfIR 2011, 147 (m. Bespr. Bestelmeyer, S. 117) = ZIP 2011, 119 = WM 2011, 239, dazu EWiR 2011, 99 (Demharter))
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