ZfIR 2011, 324

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011RechtsprechungWohnungseigentumsrechtGVG §§ 23 Nr. 2c), 72 Abs 2; WEG §§ 43 Nr. 1-4 und 6, 62; ZPO § 36 Abs. Nr. 3Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Falle subjektiver Klagehäufung bei Klage der WEG gegen Verwalter und HandwerkerGVG§ 23GVG§ 72WEG§ 43WEG§ 62ZPO§ 36BGH, Beschl. v. 09.12.2010 – V ZB 190/10 (LG Duisburg)BGHBeschl.9.12.2010V ZB 190/10LG Duisburg

Leitsatz der Redaktion:

1. Die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG) hinsichtlich der Durchführung einer Dachsanierung umfassen sowohl die Vergabe der Aufträge mit der als fehlerhaft monierten Ausschreibung als auch die Überwachung der Durchführung der Arbeiten, die Mängelbeseitigung und die Abnahme der Werkleistungen, ferner die Frage, ob und inwieweit die Verwalterin zur Bauleitung verpflichtet war oder aber auf die Notwendigkeit einer externen Bauleitung hinweisen musste.
2. Wegen des Zusammenhangs mit Verwalterpflichten steht der Anwendung des § 43 Nr. 3 WEG auch nicht entgegen, dass der Verwaltervertrag bei Klageerhebung bereits beendet war.
3. Eine Verweisung analog § 281 ZPO kann zwar erfolgen, wenn die Einlegung der Berufung bei dem unzuständigen Gericht die Frist wahrt. Das ist ausnahmsweise der Fall, wenn höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob bestimmte Fallgruppen § 43 Nr. 1 bis 4 oder 6 WEG unterfallen (Senat, Beschl. v. 10.12.2009 – V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 (m. Anm. Elzer, S. 189) = NJW 2010, 1818, 1819; Beschl. v. 12.4.2010 – V ZB 224/09, ZfIR 2010, 379 (LS) = NJW-RR 2010, 1096).

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