ZfIR 2011, 321

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 10 Abs. 2 Satz 2, § 23; BGB § 134Kein Stimmrechts- und Teilnahmeausschluss eines Wohnungseigentümers wegen ZahlungsverzugsWEG§ 10WEG§ 23BGB§ 134BGH, Urt. v. 10.12.2010 – V ZR 60/10 (LG Nürnberg-Fürth)BGHUrt.10.12.2010V ZR 60/10LG Nürnberg-Fürth

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann deswegen nicht von der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden; ihm kann auch nicht das Stimmrecht entzogen werden.
2. Die Ungültigerklärung von Beschlüssen scheidet in der Regel aus, wenn feststeht, dass sich ein Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt hat; anders verhält es sich jedoch bei schwerwiegenden Eingriffen in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Wohnungseigentümers in gravierender Weise ausgehebelt wird.

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