ZfIR 2010, 318

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2010RechtsprechungVertragsrechtBGB §§ 550, 148, 126 Abs. 2Wahrung der Schriftform des Mietvertrages bei verlängerter Annahmefrist sowie konkludentem Abschluss unter Einhaltung der „äußeren Form“BGB§ 550BGB§ 148BGB§ 126BGH, Urt. v. 24.02.2010 – XII ZR 120/06 (LG Nürnberg)BGHUrt.24.2.2010XII ZR 120/06LG Nürnberg

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Verlängerung der Frist zur Annahme der auf den Abschluss eines langfristigen Mietvertrages gerichteten Erklärung bedarf nicht der Schriftform des § 550 BGB.
2. Zur Wahrung der Schriftform des § 550 BGB genügt es, wenn die Vertragsbedingungen eines konkludent abgeschlossenen Mietvertrages in einer der „äußeren Form“ des § 126 Abs. 2 BGB genügenden Urkunde enthalten sind.

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