ZfIR 2009, 334
Leitsatz der Redaktion:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann vom Zwangsverwalter keine Zahlung laufender Hausgelder verlangen. Hausgelder sind weder Ausgaben der Verwaltung i.S.d. § 155 Abs. 1 ZVG noch vorschusspflichtig i.S.d. § 161 Abs. 3 ZVG
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