ZfIR 2008, 345

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2008 Rechtsprechung in Leitsätzen Wohnungseigentumsrecht WEG §§ 13 Abs. 1, 14, 15, 21, 22, 62 Abs. 1; BGB §§ 242, 100477. Beseitigungspflicht von zu Trittschallbelästigungen führenden Veränderungen im Sondereigentum aufgrund von Treupflicht WEG§ 13 WEG§ 15 WEG§ 21 WEG§ 22 WEG§ 62 BGB§ 242 BGB§ 1004 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.11.2007 – I–3 Wx 115/07 (LG Düsseldorf)OLG DüsseldorfBeschl.13.11.2007I–3 Wx 115/07LG Düsseldorf

Leitsätze des Gerichts:

1. Jeder Wohnungseigentümer in einem Anfang des 20. Jahrhunderts errichteten und erst später in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäude, dem bewusst sein muss, dass dieses Gebäude ohne Beachtung der erst in späterer Zeit erstellten immissionsbegrenzenden DIN-Normen errichtet wurde, hat bei Veränderungen im Sondereigentum (hier: Austausch von Teppichboden gegen Parkett) den bauseitig bedingten geringen Standart des Gebäudes (hier: beim Trittschall) zu berücksichtigen.
2. Führt die Veränderung des Bodenbelages zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Eigentumswohnung und gehen diese unter Berücksichtigung des für den Einzelfall zu ermittelnden besonderen Gepräges des betroffenen Gebäudes über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, so ist der Störer zur Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet.
3. Ist der zunächst vorhandene Bodenbelag nicht als ein das ursprüngliche Schallschutzniveau vorprägender Umstand anzusehen (Zufallsausstattung), so kann gleichwohl aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall die Treuepflicht der Wohnungseigentü-ZfIR 2008, 346mer es gebieten, den verändernden Eigentümer so zu stellen als ob der ursprünglich vorhandene Bodenbelag für das Schallschutzniveau vorprägend gewesen sei, mit der Folge, dass der verändernde Eigentümer einen bestimmten Grenzwert für den Trittschallschutz einzuhalten bzw. nicht zu unterschreiten hat.

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