ZfIR 2026, 386

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtBNotO § 19 Abs. 1 Satz 1, 2 Halbs. 1; BeurkG § 17 Abs. 174. Amtspflichtverletzung des Notars bei unklarer Regelung zum gemeindlichen Vorkaufsrecht in Grundstückskaufvertrag BNotO§ 19 BeurkG§ 17 BGH, Urt. v. 12.03.2026 – III ZR 182/25 (OLG Schleswig)BGHUrt.12.3.2026III ZR 182/25OLG Schleswig

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Notar verletzt die ihm gem. § 17 Abs. 1 BeurkG obliegenden Amtspflichten, wenn er in einem Grundstückskaufvertrag eine Regelung zum gemeindlichen Vorkaufsrecht vorschlägt und beurkundet, aus der nicht deutlich wird, ob die dort bestimmten Rechtsfolgen bereits eintreten, wenn der das Vorkaufsrecht ausübenden Gemeinde dieses Recht i. S. v. § 24 Abs. 1 BauGB zusteht, oder ob zusätzlich erforderlich ist, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht gem. § 26 BauGB ausgeschlossen ist.
2. Die Amtspflichten gem. § 17 Abs. 1 BeurkG des Notars, der eine Regelung zum gemeindlichen Vorkaufsrecht in einem Grundstückskaufvertrag vorschlägt und beurkundet, schützen auch die Interessen der Vertragsparteien an einer rechtssicheren und Verzögerungsschäden vermeidenden Regelung.
3. Zur im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität bestehenden Darlegungs- und Beweislast dafür, welche Formulierung der ein gemeindliches Vorkaufsrecht betreffenden Regelung in einem Grundstückskaufvertrag die Urkundsbeteiligten gewählt hätten, wenn der beklagte Notar seine Amtspflichten gem. § 17 Abs. 1 BeurkG gewahrt hätte (Fortführung von Senatsurt. v. 15. 6. 2023 – III ZR 44/22, BGHZ 237, 165).
4. In einem Notarhaftungsprozess ist der Regressanspruch des Klägers gegen seine vormaligen Prozessbevollmächtigten, der darin begründet ist, dass diese einen – seinerseits gem. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB subsidiären – Amtshaftungsanspruch gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger nicht offengehalten haben, keine anderweitige Ersatzmöglichkeit i. S. v. § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BNotO.

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