ZfIR 2026, 386

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtEGBGB Art. 229 § 21 Abs. 2, 3; GBO § 47 Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 176. Voraussetzungen der Eintragung ins Grundbuch einer nach Tod eines Gesellschafters in werbende eGbR rückumgewandelten Liquidationsgesellschaft EGBGBArt. 229 EGBGB§ 21 GBO§ 47 GBO§ 29 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.07.2025 – I-3 W 83/25 (rechtskräftig; AG Duisburg)OLG DüsseldorfBeschl.1.7.2025I-3 W 83/25rechtskräftigAG Duisburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Nach dem zum 1. 1. 2024 in Kraft getretenen MoPeG entfällt die nach alter Rechtslage vorgesehene Eintragung der Gesellschafter einer GbR im Grundbuch. Jedenfalls für Anträge, die ab dem 1. 1. 2024 bei dem Grundbuchamt eingegangen sind, findet deshalb eine Berichtigung des Grundbuchs nicht statt, wenn die Eintragung eines Gesellschafters gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO (2009) unrichtig geworden ist.
2. Die Eintragung eines Rechts für die GbR (ohne Angabe der Gesellschafter im Grundbuch) soll gem. § 47 Abs. 2 GBO nur erfolgen, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist (eGbR).
3. Zur Eintragung der im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR in das Grundbuch bedarf es der Bewilligung der nach ZfIR 2026, 387§ 47 Abs. 2 Satz 1 GBO (2009) eingetragenen Gesellschafter und der Zustimmung der einzutragenden Gesellschaft. Diese Erklärungen müssen in der von § 29 GBO geforderten Form nachgewiesen werden.
4. Steht fest, dass ein im Grundbuch eingetragener Gesellschafter verstorben ist, ist die Vermutung des § 891 BGB widerlegt. Infolgedessen müssen anstelle des verstorbenen Gesellschafters dessen Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil die erforderlichen Erklärungen abgeben.
5. Die Rückumwandlung einer – durch den Tod eines Gesellschafters gem. § 727 Abs. 1 BGB (2002) entstandenen – Liquidationsgesellschaft in eine werbende GbR ist bis zum Schluss der Auseinandersetzung durch Gesellschafterbeschluss möglich und kann durch Vorlage notarieller Urkunden in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden.

Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.

Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.


Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:

Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.


PayPal Logo

Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell