ZfIR 2026, 386

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtHaftPflG §§ 2, 4; BGB § 82375. Kein Schadensersatzanspruch des Grundstückseigentümers gegen den Inhaber einer Wasserleitung aus Gefährdungshaftung bei mitwirkendem Verschulden (hier: Rammarbeiten an Grundstück) HaftPflG§ 2 HaftPflG§ 4 BGB§ 823 OLG Celle, Urt. v. 06.05.2026 – 14 U 116/25 (rechtskräftig; LG Hannover)OLG CelleUrt.6.5.202614 U 116/25rechtskräftigLG Hannover

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG steht nicht entgegen, dass der Geschädigte selbst eine schadensstiftende Handlung vorgenommen hat.
2. Die an einen Tiefbauunternehmer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen gelten auch für Arbeiten auf einem privaten Grundstück, wenn besondere Anhaltspunkte für dort liegende Versorgungsleitungen (hier: Wasserleitung) vorhanden sind.
3. Die Betriebsgefahr nach § 2 HaftPflG kann bei Abwägung gem. § 4 HaftPflG vollständig zurücktreten, wenn der geschädigte Tiefbauunternehmer selbst den Schaden durch grob sorgfaltswidriges Verhalten verursacht hat, indem er sich blind auf ungeeignete Pläne verlassen hat.

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