ZfIR 2026, 372

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 RechtsprechungVertragsrechtBGB § 307 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2, § 535 Abs. 1 Satz 2, § 556Formularvertraglich wirksam vereinbarte Umlage von Wartungskosten auf gewerbliche Mieter ohne Kostenobergrenze BGB§ 307 BGB§ 535 BGB§ 556 OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.03.2026 – 4 U 102/24 (nicht rechtskräftig; LG Konstanz)OLG KarlsruheUrt.27.3.20264 U 102/24nicht rechtskräftigLG Konstanz

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Verwendung des Begriffs „Kosten der Wartung“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet keine Intransparenz gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
2. Intransparenz folgt auch nicht daraus, dass eine Klausel keine abschließende Aufzählung der technischen Anlagen der gemeinschaftlich genutzten Gebäudetechnik enthält, deren Kosten für Betrieb und Wartung dem Mieter auferlegt werden. Der Begriff „einzeln bzw. gemeinschaftlich genutzter Gebäudetechnik“ in Verbindung mit einer folgenden beispielhaften Aufzählung zahlreicher darunterfallender Anlagen ist hinreichend konkret.
3. Wartungskosten für gemeinschaftlich genutzte Anlagen können in Gewerbemietverträgen formularvertraglich ohne Höchstgrenze auf den Mieter umgelegt werden. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1, 2 BGB liegt darin nicht.
Eine Kostenobergrenze von 10 % der Jahresmindestmiete für Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten gemeinschaftlich genutzter Gebäudetechnik in Gewerbemietverträgen ist nicht überhöht und benachteiligt den Mieter nicht unangemessen. Das gilt auch dann, wenn dem Mieter durch eine weitere Klausel Wartungskosten für gemeinschaftlich genutzte Anlagen ohne Kostenobergrenze auferlegt werden.

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