ZfIR 2026, 366

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 RechtsprechungVertragsrechtBGB § 308 Nr. 4, § 242; WEG § 8 Abs. 1Unwirksamkeit AGB-rechtlich vereinbarter Änderungsvollmacht im Bauträgervertrag auf Zustimmung des Erwerbers zur Änderung der Teilungserklärung ohne triftigen Grund BGB§ 308 BGB§ 242 WEG§ 8 BGH, Urt. v. 23.01.2026 – V ZR 91/25 (KG ZfIR 2025, 347 (m. Anm. Grziwotz, S. 354))BGHUrt.23.1.2026V ZR 91/25KGZfIR 2025, 347 (m. Anm. Grziwotz, S. 354)

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrags, die einen Verbraucher als Erwerber verpflichtet, nachträglichen Änderungen der Teilungserklärung durch den Verwender zuzustimmen, ist unwirksam, wenn sie nicht erkennen lässt, dass eine Zustimmung nur bei Vorliegen im Einzelnen benannter triftiger Gründe verlangt werden kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23. 6. 2005 – VII ZR 200/04, ZfIR 2005, 632 (m. Kurzanm. Blank, S. 633) = NJW 2005, 3420, 3421).
2. Ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung des Vertragspartners, einer von dem Verwender gewünschten nachträglichen Vertragsänderung zuzustimmen, gem. § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, kann sich eine Zustimmungspflicht des Vertragspartners im Regelfall nicht aus § 242 BGB ergeben.

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