ZfIR 2025, A 3

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BMJV: Elektronische Beurkundungen sollen eingeführt werden – Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung

Die Bundesregierung hat einen vom BMJV vorgelegten Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung des Beurkundungsverfahrens beschlossen. Nach deutschem Recht ist für viele besonders bedeutsame Rechtsgeschäfte eine öffentliche Beurkundung vorgeschrieben. Bislang setzt eine Beurkundung im Regelfall eine Niederschrift auf Papier voraus. Dagegen erfolgt die Verwahrung von Urkunden bereits weitgehend elektronisch. Auch der Vollzug beurkundeter Geschäfte und Erklärungen läuft zunehmend elektronisch ab. Daher kommt es derzeit häufig zu einem doppelten Medientransfer: Die elektronisch entworfene Urkunde wird ausgedruckt und muss nach Unterzeichnung zum Zweck von Vollzug und Verwahrung eingescannt werden. Mit dem Gesetzentwurf sollen solche Medienbrüche verhindert werden.
Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor:
  • Notarielle Beurkundung von Willenserklärungen in elektronischer Form
    Beurkundungen sollen künftig auch in Präsenzverfahren elektronisch möglich sein. Vorgesehen ist, dass die Urkundsperson die Niederschrift dabei künftig unmittelbar als elektronisches Dokument aufnimmt. Die Beteiligten können die elektronische Niederschrift dann entweder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder sie auf einem elektronischen Hilfsmittel unterschreiben, wie z. B. einem Unterschriftenpad oder einem Touchscreen. Abschließend wird die Urkundsperson ihre qualifizierte elektronische Signatur anbringen. Dadurch werden die Authentizität und Integrität der Urkunde geschützt. Für Notarinnen und Notare wird die Bundesnotarkammer ein Signatursystem für elektronische Präsenzbeurkundungen bereitstellen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die erforderliche Softwareausstattung den deutschen Notarinnen und Notaren flächendeckend und niedrigschwellig zeitnah zur Verfügung steht.
  • Beglaubigungen elektronischer Unterschriften
    Um elektronische Beglaubigungen zu vereinfachen, soll künftig die Beglaubigung von eigenhändigen elektronischen Unterschriften ermöglicht werden, die ebenso wie vorstehend genannt geleistet werden.
  • Vereinfachte Zugangsbewirkung von beurkundeten und beglaubigten Erklärungen
    Künftig soll der Zugang der öffentlich beglaubigten Abschrift einer notariell beurkundeten oder öffentlich beglaubigten Erklärung ausreichen, damit die Erklärung wirksam wird. Es müssen nicht länger papierförmige Ausfertigungen von Urkunden versendet werden. Mit Hilfe von elektronisch beglaubigten Abschriften kann der Zugang nämlich künftig auch auf elektronischem Wege bewirkt werden. Dies ermöglicht etwa die elektronische Übermittlung von Erbausschlagungserklärungen an das Nachlassgericht.
  • Elektronische Echtheitsbestätigung für ausländische elektronische Urkunden
    Der Gesetzentwurf enthält ferner Regelungen für eine elektronische Echtheitsbestätigung (elektronische Legalisation) für elektronische öffentliche Urkunden aus dem Ausland, auf die nicht das Haager Apostilleübereinkommen oder andere Befreiungen anwendbar sind. Mit der Legalisation attestieren Konsularbeamten die Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden. Bisher war nur ein Verfahren für papiergebundene ausländische Urkunden vorgesehen. Allerdings stellen immer mehr Staaten weltweit nur noch elektronische Urkunden aus. Deshalb ist die Neuregelung dringend erforderlich, um die Lücke zu schließen, die für elektronische ausländische Urkunden bisher besteht.
Der Entwurf ist abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/0716_Praesenzbeurkundung.html (BMJV PM Nr. 38/2025 v. 16. 7. 2025)

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