ZfIR 2024, 358

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2024 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtGKG §§ 68, 48, 4080. Gebührenstreitwert eines selbstständigen Beweisverfahrens (hier: Bruttokosten der Mangelbeseitigung, Sowiesokosten) GKG§ 68 GKG§ 48 GKG§ 40 OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.05.2024 – 19 W 20/24 (LG Karlsruhe)OLG KarlsruheBeschl.31.5.202419 W 20/24LG Karlsruhe

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts des selbstständigen Beweisverfahren ist auch die auf die Mangelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer zu berücksichtigen; dies gilt unabhängig davon, ob die Mehrwertsteuer bei dem Antragsteller schon angefallen ist.
2. Mögliche Sowiesokosten sind vom Gebührenstreitwert des selbstständigen Beweisverfahrens nur abzusetzen, wenn der Antragsteller von vornherein zu erkennen gibt, dass er sich diese entgegenhalten lassen möchte, etwa wenn er diese von sich aus mit ermitteln lässt.

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