ZfIR 2024, 357

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2024 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtBGB § 823 Abs. 1, §§ 831, 249 Abs. 2 Satz 175. Kein Abzug „Neu für Alt“ bei nach Beschädigung durch Mäharbeiten nur in einzelnen Teilen zu ersetzender Erneuerung eines Zauns BGB§ 823 BGB§ 831 BGB§ 249 AG Trier, Urt. v. 07.06.2024 – 7 C 177/22AG TrierUrt.7.6.20247 C 177/22

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Abzug Neu für Alt ist jedenfalls dann bei der Beschädigung eines Maschendrahtzauns nicht zu berücksichtigen, wenn nur Teile eines einheitlichen Zaunes erneuert werden.
2. Hält ein Zaun die landesnachbarrechtlichen Abstandsgrenzen nicht ein und wird dieser vom Nachbar bei Mäharbeiten beschädigt, liegt ein Mitverschulden des Zauneigentümers jedenfalls dann nicht vor, wenn Einwände des Nachbarn gegen die Abstandsgrenzen nach den landesnachbarrechtlichen Vorschriften präkludiert sind.

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