ZfIR 2024, 357

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2024 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZPO § 522 Abs. 2 Nr. 178. Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Beseitigung (Abriss) einer Photovoltaikanlage ZPO§ 522 BGH, Beschl. v. 16.05.2024 – V ZR 183/23 (OLG Karlsruhe)BGHBeschl.16.5.2024V ZR 183/23OLG Karlsruhe

Leitsätze der Redaktion:

1. Übersteigt das Interesse am Erhalt eines Bauwerks, zu dessen Beseitigung eine Partei verurteilt wird, die grundsätzlich maßgeblichen Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihr im Fall des Unterliegens drohen, so ist die Beschwer regelmäßig nach dem höheren Interesse an dem Erhalt des Bauwerks zu bemessen; dieses bestimmt sich grundsätzlich nach den für den Bau aufgewendeten Kosten. Mittelbare wirtschaftliche Folgen bleiben bei der Ermittlung der Beschwer außer Betracht.
2. Mangels fehlender Glaubhaftmachung ist nicht darüber zu entscheiden, ob das Interesse des zur Beseitigung einer Photovoltaikanlage verurteilten Beklagten an der Erzielung der Einspeisevergütung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer ZfIR 2024, 358Energien (EEG) bzw. an der Selbstnutzung des erzeugten Stroms seine Beschwer mitbestimmt, weil es sich dabei um den naturgemäßen Zweck einer Photovoltaikanlage handelt, oder ob diese Vorteile zu den – für die Beschwer unbeachtlichen – mittelbaren wirtschaftlichen Folgen des Urteils zählen.

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