ZfIR 2024, 356

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2024 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtGrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 671. Versagung grundstücksverkehrsrechtlicher Genehmigung des Verkaufs eines landwirtschaftlichen Grundstücks bei beabsichtigter Nutzung für Photovoltaik-Freiflächenanlage GrdstVG§ 9 BGH, Beschl. v. 12.04.2024 – BLw 2/22 (OLG Frankfurt/M.)BGHBeschl.12.4.2024BLw 2/22OLG Frankfurt/M.

Leitsätze des Gerichts:

1. Auch bei einem freihändigen Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens ist in der Regel davon auszugehen, dass ein grobes Missverhältnis i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG vorliegt, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Marktwert des Grundstücks um mehr als die Hälfte überschreitet (Fortentwicklung von Senat, Beschl. v. 27. 4. 2018 – BLw 3/17, ZfIR 2018, 466 (LS) = NJW-RR 2018, 848, Rz. 11).
2. Der in § 9 Abs. 4 GrdstVG vorgesehene Ausschluss einer Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG setzt voraus, dass der Erwerber imstande ist, das außerlandwirtschaftliche Vorhaben durchzuführen. Hierzu gehört, dass es nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften gegenwärtig oder wenigstens in Kürze zulässig ist (Bestätigung von Senat, Beschl. v. 2. 7. 1968 – V BLw 9/68, NJW 1968, 2057, 2058).
3. Ebenso wie die Energiegewinnung durch Windenergie gehört auch die Energiegewinnung durch Photovoltaik zum Ausbau einer die Umwelt schonenden Energieversorgung und damit zu den i. S. d. § 9 Abs. 6 GrdstVG zu berücksichtigenden allgemeinen volkwirtschaftlichen Belangen (Fortführung von Senat, Beschl. v. 15. 4. 2011 – BLw 12/10, NJW-RR 2011, 1522, Rz. 16).
4. Ein dem Bau und dem Betrieb einer genehmigungspflichtigen Photovoltaik-Freiflächenanlage dienender Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks entspricht nur dann volkswirtschaftlichen Belangen i. S. v. § 9 Abs. 6 GrdstVG, wenn die Anlage nach den einschlägigen Vorschriften auch errichtet werden darf. Dazu bedarf es einer Prognose über die Erteilung der Anlagegenehmigung (Fortführung von Senat, Beschl. v. 15. 4. 2011 – BLw 12/10, NJW-RR 2011, 1522, Rz. 21).

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