ZfIR 2024, 350

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2024 RechtsprechungWohnungseigentumsrechtBGB § 878; WEG § 8; BauGB § 250; GBO § 71 Abs. 1, § 74Erforderliche Genehmigung gem. § 250 BauGB nach (erfolgreicher) Grundbuchbeschwerde bei zwischenzeitlichem Inkrafttreten von UmwandlungsVO BGB§ 878 WEG§ 8 BauGB§ 250 GBO§ 71 GBO§ 74 BGH, Beschl. v. 21.03.2024 – V ZB 10/23 (KG)BGHBeschl.21.3.2024V ZB 10/23KG

Leitsätze des Gerichts:

1. § 878 BGB ist auf die sich aus dem Genehmigungserfordernis aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 250 Abs. 1 Satz 1, 3 BauGB ergebende Verfügungsbeschränkung des teilenden Grundstückseigentümers entsprechend anwendbar.
2. War die Zurückweisung des Eintragungsantrags rechtsfehlerfrei und wird der zurückweisende Beschluss lediglich aufgrund neuer Tatsachen aufgehoben, ist die nicht fristgebundene Grundbuchbeschwerde wie ein neuer Antrag zu behandeln. Infolgedessen ist eine nach Stellung des Antrags auf Vollzug einer Teilungserklärung in Kraft getretene Umwandlungsverordnung i. S. v. § 250 Abs. 1 Satz 1, 3 BauGB zu beachten, wenn eine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags nur deshalb erfolgreich ist, weil die Abgeschlossenheitsbescheinigung erstmals im Beschwerdeverfahren beigebracht wird. Das Grundbuchamt darf dann gem. § 250 Abs. 5 Satz 1 BauGB die Eintragung nur bei Nachweis einer Genehmigung vornehmen.

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