ZfIR 2024, 342

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2024 RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBGB §§ 894, 1026; ErbbauRG § 11; ZPO § 308Erlöschen eines Erbbaurechts nach Teilung des Grundstücks und fehlender Ausübung des Erbbaurechts auf verselbstständigtem Teilgrundstück (hier: Nutzung Kellerraum) BGB§ 894 BGB§ 1026 ErbbauRG§ 11 ZPO§ 308 OLG Koblenz, Urt. v. 12.03.2024 – 3 U 970/23 (rechtskräftig; LG Mainz)OLG KoblenzUrt.12.3.20243 U 970/23rechtskräftigLG Mainz

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Erbbaurecht erlischt entsprechend § 1026 BGB, wenn eine nicht von der Ausübung erfasste Nebenfläche später vom Erbbaugrundstück abgeschrieben wird und sich die Ausübung des Erbbaurechts auf das verselbstständigte Teilgrundstück nicht erstreckt.
2. Voraussetzung für das Freiwerden des verselbstständigten Teilgrundstücks von dem Erbbaurecht ist – neben der erfolgten Teilung des ursprünglichen Grundstücks –, dass der Inhaber des Erbbaurechts gehindert ist, das Teilgrundstück in Anspruch zu nehmen, weil es außerhalb des Ausübungsbereichs des Erbbaurechts liegt.
3. Das Rechtsmittelgericht hat die Kosten des Rechtsstreits unter den Parteien nach dem Verhältnis des endgültigen Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Legt nur ein Streitgenosse Berufung ein, kann das Berufungsgericht im Rechtsmittelverfahren die vorinstanzliche Kostenentscheidung insgesamt auch insoweit überprüfen und abändern, als sie einen im Berufungsverfahren nicht mehr beteiligten Streitgenossen betrifft (Anschluss an BGH, Urt. v. 14. 7. 1981 – VI ZR 35/79; OLG Frankfurt/M., Urt. v. 2. 9. 2005 – 2 U 32/01).

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