ZfIR 2023, 404

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2023 Report 

Im Juni anhängig gewordene Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Einheitsbewertung

Bewertung im Ertragswertverfahren

BewG §§ 179, 184; FGO § 52d
Indiziert eine baurechtlich legale tatsächliche Bebauung eines Grundstücks, welche hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung über dasjenige des Bodenrichtwertgrundstücks hinausgeht, die mögliche bauliche Nutzung in der Weise, dass eine Ableitung des Bodenwerts aus dem Bodenrichtwert, mittels der durch den Gutachterausschuss veröffentlichten Umrechnungskoeffizienten (Erhöhung des Bodenrichtwerts), im Regelbewertungsverfahren regelmäßig geboten ist? – Revision des Steuerpflichtigen
BFH: II R 3/23
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg v. 7. 12. 2022 – 3 K 3006/20

Einkommensteuer

Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4
Gehören Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch nach der gesetzlichen Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zu den sonstigen Mehraufwendungen oder zu den auf 1.000 € monatlich begrenzten Unterkunftskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG? – Revision des Finanzamts
BFH: VI R 4/23
Vorinstanz: FG Hannover v. 16. 3. 2023 – 10 K 202/22

Privates Veräußerungsgeschäft: Wohnungsüberlassung an unterhaltsberechtigte Angehörige als „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“

AO § 15 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, § 22 Nr. 2
Ist die alleinige und unentgeltliche Überlassung einer Eigentumswohnung an einen zivilrechtlich dem Grunde nach unterhaltsberechtigten Angehörigen (im Streitfall die Mutter der Klägerin bzw. die Schwiegermutter des Klägers) als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zuzuordnen, sodass der spätere Veräußerungsvorgang nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu qualifizieren ist? – Revision des Steuerpflichtigen
BFH: IX R 13/23
Vorinstanz: FG Düsseldorf v. 2. 3. 2023 – 14 K 1525/19 E,F

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