ZfIR 2023, 400

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2023 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtWEG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 478. „Angemessenheit“, „grundlegende Umgestaltung“ und „unbillige Beeinträchtigung“ bei einem an Hinterhaus zu errichtenden Außenaufzug als baulicher Veränderung WEG§ 20 LG München I, Urt. v. 08.12.2022 – 36 S 3944/22 WEG (nicht rechtskräftig; AG München)LG München IUrt.8.12.202236 S 3944/22 WEGnicht rechtskräftigAG München

Leitsätze der Redaktion:

1. Bei von einzelnen Wohnungseigentümern beantragten baulichen Veränderungen, die Maßnahmen der Barrierereduzierung (hier: Bau eines Außenaufzugs) sind, ist im Grundsatz kaum denkbar, dass diese unangemessen sind.
2. Der Anbau eines in jeglicher Ausführung denkbaren Aufzugs nur im Teilbereich des mit einfacher Fassade gestalteten Hinterhauses („ob“) stellt keinen krassen Eingriff in die äußere Gestalt der maßgeblich vom mit aufwändiger Fassade gestalteten Vorderhaus geprägten Gesamtanlage dar; über die genaue Ausführung haben die Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsgemäßen Ermessens auf der zweiten Stufe („wie“) zu entscheiden.

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