ZfIR 2023, 394
Leitsatz der Redaktion:
Wird durch eine von den Wohnungseigentümern mehrheitlich beschlossene Umbaumaßnahme die charakteristische Gestaltung der Wohnanlage erheblich beeinträchtigt, ist dies eine gem. § 20 Abs. 4 WEG unzulässige grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage.
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