RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2022
Aktuell
Kein Außenaufzug an denkmalgeschützem Gebäude
Die Errichtung eines gläsernen Außenaufzugs im Innenhof eines denkmalgeschützten Gebäudes kann im Einzelfall dessen Erscheinungsbild derart beeinträchtigen, dass die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung hierfür ausscheidet. Dies hat das VG Berlin (Urt. v 19. 5. 2022 – VG 13 K 247.19) entschieden.
Der Kläger ist Mitglied einer WEG, in deren Eigentum ein Grundstück in Berlin Pankow steht. Das Grundstück ist mit einem fünfgeschossigen Wohnhaus aus dem Jahr 1873 bebaut, das Teil eines denkmalgeschützten Ensembles am Kollwitzplatz ist. Die Eigentümergemeinschaft beabsichtigt den Anbau eines Aufzugs und beantragte einen Bauvorbescheid zur Zulässigkeit eines Außenaufzugs im Innenhof. U. a. gegen die Feststellung der denkmalrechtlichen Unzulässigkeit dieser Planung hat der Kläger Klage erhoben, die insoweit ohne Erfolg blieb.
Das VG bestätigte die Einschätzung der Denkmalbehörde. Die Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds sei mehr als nur geringfügig. Auch der Hofraum des Gebäudes sei als räumliches Element ein erhaltenswertes Dokument der Berliner Mietshausarchitektur des ausgehenden 19. Jahrhunderts. Grundsätzlich könne dem Denkmalschutz bei Außenaufzügen zwar durch verglaste Aufzüge Rechnung getragen werden, welche die Fassade und Sichtachsen möglichst wenig verdeckten. Im konkreten Fall sei die Hoffassade aber bereits durch früher angebaute Balkone im Erscheinungsbild beeinträchtigt worden. Wenn aber die städtebauliche Aussagekraft eines Gebäudes bereits geschmälert sei, ohne dass wie hier die Denkmalwürdigkeit ganz entfallen wäre, steige das relative Gewicht weiterer Beeinträchtigungen. In derartigen Fällen trete das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals stärker in den Vordergrund.
(VG Berlin PM 22/2022 v. 20. 6. 2022)