ZfIR 2020, 320
Leitsatz der Redaktion:
Hausgeldrückstände einzelner Wohnungseigentümer, die in den aus der Jahresabrechnung abgeleiteten Einzelabrechnungen aufgeführt sind, sind von der Bestandskraft der Jahresabrechnung nicht erfasst; im Streitfall ist deshalb auch bei einer bestandskräftig gewordenen Jahresabrechnung der Umfang der Rückstände festzustellen.
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