ZfIR 2020, 319

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtGVG § 72 Abs. 2; ZPO § 234 Abs. 263. Zuständigkeit des für WEG-Sachen bestimmten Landgerichts in der Berufungsinstanz bei objektiver Klagehäufung (teils WEG-, teils allgemeine Zivilsache) GVG§ 72 ZPO§ 234 BGH, Urt. v. 21.02.2020 – V ZR 17/19 (LG Rostock)BGHUrt.21.2.2020V ZR 17/19LG Rostock

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei einer einheitlichen Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts in erster Instanz richtet sich die Zuständigkeit des Berufungsgerichts auch dann einheitlich nach § 72 Abs. 2 GVG, wenn nur ein Teil der Entscheidung eine Wohnungseigentumssache i. S. v. § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG betrifft.
2. Ein Rechtsanwalt darf sich in aller Regel auch dann noch auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug verlassen, wenn der gegnerische Anwalt deren Richtigkeit in Zweifel zieht. Der durch den Fehler des Gerichts hervorgerufene Vertrauensschutz besteht regelmäßig so lange fort, bis das aufgrund der Rechtsmittelbelehrung angerufene Gericht auf seine Unzuständigkeit hinweist; erst dann beginnt die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 2 ZPO zu laufen.

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