ZfIR 2019, 286

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtGBO § 22; BGB § 1098 Abs. 1, § 47365. Löschung eines Vorkaufsrechts nach Tod des Vorkaufsberechtigten grundsätzlich nur mit Bewilligung der Erben GBO§ 22 BGB§ 1098 BGB§ 473 OLG Hamm, Beschl. v. 05.02.2019 – I-15 W 297/18 (AG Gronau)OLG HammBeschl.5.2.2019I-15 W 297/18AG Gronau

Leitsätze des Gerichts:

1. Gilt ein Vorkaufsrecht nach § 473 Satz 2 BGB als im Zweifel vererblich, reicht zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit nicht der Nachweis des Todes des Vorkaufsberechtigten aus; erforderlich ist dann die Löschungsbewilligung der Erben des Vorkaufsberechtigten.
2. Etwas anderes kann dann in Betracht kommen, wenn sich der damaligen Bewilligung des Vorkaufsrechts eindeutig das Ergebnis entnehmen lässt, dass das Vorkaufsrecht auflösend bedingt sein sollte, falls keine Identität mehr zwischen Erbbauberechtigtem und Vorkaufsberechtigtem besteht (im Streitfall aber verneint).

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