ZfIR 2019, 285

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB § 305c Abs. 1, 2, § 456; GemO § 68 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 163. Ausübung gemeindlichen Wiederkaufrechts mangels Bebauung des veräußerten Grundstücks trotz von Gemeinde hergestellter Baureife BGB§ 305c BGB§ 456 GemO§ 68 GGArt. 3 OLG Koblenz, Urt. v. 21.03.2019 – 1 U 1255/18 (LG Koblenz)OLG KoblenzUrt.21.3.20191 U 1255/18LG Koblenz ZfIR 2019, 286

Leitsätze des Gerichts:

1. Die in einem notariellen Grundstückskaufvertrag zwischen einer Ortsgemeinde und einem Bedachungsunternehmen enthaltene Klausel, wonach die als Verkäuferin auftretende Ortsgemeinde sich das Wiederkaufsrecht an dem verkauften Grundstück vorbehält, falls die Käuferin den Grundbesitz in unbebauten Zustand weiterverkauft oder nicht binnen drei Jahren ab Baureifmachung auf dem Grundstück ein Geschäftsgebäude errichtet, stellt keinen Verstoß gegen das Verbot überraschender und mehrdeutiger Klauseln und das Verbot einer Unklarheitenregel i. S. v. § 305c Abs. 1 und 2 BGB dar. Diese Klausel entspricht der gesetzlichen Regelung in § 456 BGB.
2. Teilt die Ortsgemeinde durch die sie gem. § 68 Abs. 1 GemO vertretende Verbandsgemeinde mit, dass entsprechend den vertraglichen Vorgaben, die Moellierungsarbeiten an dem verkauften Grundstück abgeschlossen seien und die Ortsgemeinde ihrer Verpflichtungen aus dem notariellen Grundstückskaufvertrag erfüllt habe, liegen die Voraussetzungen vor, dass die Käuferin innerhalb der vertraglich vereinbarten Dreijahresfrist ab Baureifmachung das vertraglich geschuldete Geschäftsgebäude errichtet.
3. Die Käuferin des Grundstücks kann sich nach Ablauf der Dreijahresfrist nicht erfolgreich darauf berufen, dass ein von ihr beauftragtes Ingenieurbüro für Geotechnik, Umwelttechnik und Arbeitsschutz im Rahmen nach diesem Zeitpunkt entnommenen Bodenproben aus dem Grundstück eine zu geringe Verdichtung des Bodens an dem veräußerten Grundstück festgestellt habe.
4. Die das Grundstück verkaufende Ortsgemeinde ist nicht gehalten, vor Ausübung des Wiederkaufsrechts dies der Käuferin anzuzeigen.
5. Die Käuferin kann nicht erfolgreich sich darauf berufen, dass die Ortsgemeinde, bezogen auf ein Nachbargrundstück bei vergleichbarer Sachlage nicht von einem Wiederkaufsrecht Gebrauch gemacht habe. Ihr steht kein Anspruch auf Gleichbehandlung zu, weil es sich bei dem Grundstückskaufvertrag um einen rein privatrechtlichen Vertrag und nicht um einen Vertrag handelt, der als Angelegenheit des Verwaltungsprivatrechts etwa eine Maßnahme der Daseinsvorsorge betrifft und damit der Grundrechtsbindung nach Art. 3 Abs. 1 GG unterliegt.

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