ZfIR 2019, 274

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtGBO § 53 Abs. 1 Satz 2; BGB § 1018 Alt. 1Nutzung einer auf Teilfläche der dienenden Grundstücke befindlichen baulichen Anlage als Gegenstand einer (als Gesamtbelastung) eingetragenen Grunddienstbarkeit GBO§ 53 BGB§ 1018 BGH, Beschl. v. 13.09.2018 – V ZB 2/18 (OLG Frankfurt/M.)BGHBeschl.13.9.2018V ZB 2/18OLG Frankfurt/M.

Leitsätze des Gerichts:

1. In dem Löschungsverfahren gem. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist das Grundbuchamt an die Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen durch ein rechtskräftiges Urteil des Prozessgerichts gebunden. Vorauszusetzen ist hierbei, dass sich die Rechtskraft des Urteils auf das Recht, dessen Löschung begehrt wird, erstreckt und gegenüber allen an dem Grundbuchverfahren Beteiligten wirkt. Nicht ausreichend ist es, wenn das Bestehen des Rechts in dem Zivilprozess lediglich eine präjudizielle Rechtsfrage darstellt.
2. Eine Grunddienstbarkeit kann als Gesamtbelastung für mehrere Grundstücke begründet werden, wenn sich die Ausübung der Dienstbarkeit notwendigerweise auf diese Grundstücke erstreckt und die Belastung dort die gleiche Benutzung sichert.
3. Die – nicht näher eingegrenzte – Nutzung einer auf dem dienenden Grundstück vorhandenen baulichen Anlage kann jedenfalls dann zulässiger Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein, wenn sich die Anlage nur auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks erstreckt und dem Eigentümer an dem von der Ausübungsbefugnis des Dienstbarkeitsberechtigten nicht erfassten Teil des Grundstücks die volle Nutzung verbleibt (Abgrenzung zu Senat, Beschl. v. 6. 11. 2014 – V ZB 131/13, ZfIR 2015, 204 (m. Anm. Amann, S. 208) = NJW-RR 2015, 208).

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