1. Wird bei einem Zwangsverwaltungsverfahren ein allein noch bestehender Beitrittsbeschluss aufgehoben, ohne dass die Beschlagnahmewirkung aufrechterhalten wird, ist damit auch die angeordnete Zwangsverwaltung gleichsam automatisch beendet; daran ändert auch eine kassierende Entscheidung des Beschwerdegerichts nichts, denn eine aufgehobene Maßnahme kann nicht wieder aufleben, die Beschlagnahme ist beseitigt, die Maßnahme (Anordnung, Beitritt) kann nur neu angeordnet werden und wirkt dann nicht zurück; das gilt auch, wenn die Aufhebung zu Unrecht erfolgt war.
2. Einigen sich Schuldner/Eigentümer und Nutzer des Grundstücks nach Entfallen der Beschlagnahmewirkung u. a. darü-ZfIR 2017, 294ber, dass alle wechselseitigen Ansprüche für die Vergangenheit und die Zukunft aus dem Pacht-/Nutzungsverhältnis erledigt sein sollten, sind auch die vom Zwangsverwalter geltend gemachten Ansprüche wegen rückständiger Pachtzinsen erledigt; auf die Frage, ob es sich tatsächlich um Pachtzinsen gehandelt hat oder um nicht unter § 1123 BGB i. V. m. § 148 Abs. 1, §§ 20, 21 ZVG fallendes Nießbrauchsentgelt kommt es hier nicht an.